34 der Vernehmlassung dann aber andererseits von auf den Ferrari entfallenden Abschreibungen im Betrag von rund Fr. 38‘000.-- im Steuerjahr 2014 spricht, was offensichtlich der vollen Abschreibung von 40% auf dem Kaufpreis und nicht einer pro rata seit Kaufdatum entsprechenden Abschreibung entsprechen würde. Letztlich kann an dieser Stelle offengelassen werden, wie es sich damit verhält, da die von der Vorinstanz bereits zugelassenen Abschreibungen jedenfalls im Rahmen der künftigen Veranlagungen zu berücksichtigen sein werden, indem die Beschwerdeführerin die 2014 und 2015 bereits vorgenommenen Ab-