Dass die Vorinstanz im Rahmen der Steuerveranlagung von Schätzungen ausgehen musste, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, Unterlagen vorzulegen, welche eine konkrete Zuordnung der verbuchten Fahrzeugaufwände ermöglicht hätten. Während die Vorgehensweise der Vorinstanz, von Schätzwerten auszugehen, unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, bleibt näher zu prüfen, ob der von der Vorinstanz insgesamt aufgerechnete Betrag von Fr. 13‘000.-- private Autokosten (wovon Fr. 5‘000.-- unbestritten sind) im konkreten Fall als zulässig erscheint oder nicht.