a. Belastet ein Gesellschafter der Gesellschaft private Lebenshaltungskosten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Zu den davon häufig betroffenen Lebenshaltungskosten gehören namentlich private Autokosten, die bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen anfallen. Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten oder pauschal ermittelt werden, wobei in letzterem Fall in der Regel von dem von allen Kantonen angewandten Musterspesenreglement (dieses ist abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch, vgl. Kreisschreiben 25 vom 18. Januar 2008) ausgegangen wird.