zusehen wären (insbesondere, wenn der bei der Buchung angebrachte Vermerk „o. Kunden“ naheliegenderweise bedeuten sollte, dass es sich um Essen ohne Kunden handelte). Diverse zusätzliche Ausgaben in Restaurants - in teils deutlich höheren Beträgen - wurden zudem mit dem Vermerk „Kundenessen“ oder „Essen“, teils nur mit der Angabe des Namens des Restaurants auch über das Konto 4‘800 verbucht (vgl. KStV.AR.act. 3), was bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin ebenfalls so akzeptiert worden war.