c. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Deshalb begründet die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandes zugunsten eines Aktionärs bzw. Gesellschafters in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung zunächst die Vermutung, dass die Gesellschaft diesem Aktionär tatsächlich im Austausch mit einer Gegenleistung eine Leistung erbracht hat, die nicht in einem Näheverhältnis begründet liegt.