Im konkreten Fall können bzw. müssen alle diese Fragen allerdings offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin durfte gestützt auf die vom Steuerkommissär auf dem Schreiben vom 1. Mai 2014 angebrachte Einverständniserklärung in guten Treuen davon ausgehen, ungeachtet der Vereinbarung eines Kaufpreises von Fr. 1.6 Mio. sei der Entnahmewert infolge der besprochenen Berücksichtigung eines Einschlags von Fr. 0.4 Mio. auf dem Fr. 0.8 Mio. ausmachenden Darlehensanteil an diesem Kaufpreis lediglich auf Fr. 1.2 Mio. festzulegen. Etwas anderes aus dem Ruling zu schliessen, hätte aus nachvollziehbarer Sicht der Beschwerdeführerin offensichtlich gar keinen Sinn gemacht. Somit muss es unter den