diese von ihr im Arbeitspapier konkret dargelegte Nicht-Werthaltigkeit finde insofern eine Berücksichtigung, als somit der Entnahmepreis im Einverständnis mit dem Steuerkommissär statt auf den verhandelten Weiterverkaufspreis von Fr. 1.6 Mio. lediglich auf Fr. 1.2 Mio. festgelegt werden könne.