g. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass im konkreten Fall die Abwicklung der Unternehmensnachfolge Gegenstand des Rulings gewesen ist, welches für die Vorinstanz nach Treu und Glauben bei der hier in Frage stehenden steuerlichen Beurteilung allfälliger Aufrechnungen verbindlich sei. Die Einzelheiten zur am 24. April 2014 mit der Vorinstanz persönlich besprochenen Nachfolgelösung sind in einem dreiseitigen Arbeitspapier festgehalten worden (KStV.AR.act. 6).