f. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag zwischen I. und H. bzw. deren Holdinggesellschaft OK A2. einerseits und C. andererseits wurde für die Übertragung der Aktien der beiden Betriebsgesellschaften ein Kaufpreis von Fr. 1.6 Mio. festgehalten (vgl. KStV.AR.act. 10). Dies spricht auf den ersten Blick für die Auffassung der Vorinstanz, die einen Weiterveräusserungswert von Fr. 1.6 Mio. angenommen hat.