e. Allerdings wendet die Vorinstanz ein, dass zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen worden sei, dass für den Fall, dass die Aktien kurz nach der Entnahme aus der Beschwerdeführerin zu einem höheren Wert weiterverkauft werden, nicht der Vermögenssteuerwert, sondern dieser Wert entscheidend sei. Nur unter diesem Verständnis sei das Ruling von der Steuerverwaltung unterzeichnet worden. Die im Schreiben vom 1. Mai 2014 an zweiter Stelle erwähnten „aktuellen Steuerwerte“ seien also auch dann höher, wenn die Aktien von den Aktionären umgehend zu einem höheren Preis als die Fr. 1.2 Mio. weiterveräussert würden (vgl. Vernehmlassung, S. 10, Ziff. 39).