Diese Tatsache führt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres dazu, dass gemäss vereinbartem Ruling keine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn vorzunehmen war. Wird unter dem Terminus „Steuerwert“ auch im zweiten Satz der hier auszulegenden Passage des Schreibens vom 1. Mai 2014, wo allenfalls höhere aktuelle Steuerwerte vorbehalten wurden, der Vermögenssteuerwert per Ende 2013 verstanden, trifft diese Auffassung ohne weiteres zu, da diese Vermögenssteuerwerte der beiden Gesellschaften zusammen deutlich unter Fr. 1.2 Mio. lagen.