Schon während des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz sowie auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit Blick auf das Ruling bestehe kein Anlass, eine Aufrechnung infolge angeblich unterpreislicher Entnahme der Beteiligungen F. und D. vorzunehmen. Die Vorinstanz geht dagegen davon aus, gemäss Ruling sei lediglich akzeptiert worden, dass der Entnahmewert für die Aktien der beiden […] Geschäfte aus der Beschwerdeführerin nicht weniger als Fr. 1.2 Mio. betragen dürfe. Ein Maximum des Entnahmepreises sei aber nicht definiert worden.