Seite 15 „Für das Jahr 2014 wurde ein Ruling unterzeichnet, das den Entnahmepreis der F. und D. regelt. Dieser Wert wurde mit mind. CHF 1.2 definiert, ausser wenn die Steuerwerte dieser Gesellschaften höher sind. Aufgrund unserer Informationen wurden diese Anteile nach der Entnahme zu einem höheren Preis weiterverkauft. Somit ist der Steuerwert dem Verkaufspreis gleichzusetzen und es erfolgt eine Aufrechnung des Entnahmepreises in der A2. mit anschliessender geldwerten Leistung an die Aktionäre.“