c. Während die Parteien also im Grundsatz darin übereinstimmen, dass das Schreiben vom 1. Mai 2014 (KStV.AR.act. 7) ein Steuerruling darstellt, sind sie sich nicht darüber einig, wie die dort getroffene Vereinbarung bei der am 3. Juni 2014 umgesetzten Nachfolgelösung auszulegen ist bzw. in diesem Zusammenhang, wie die Einverständniserklärung des Steuerkommissärs im konkreten Fall zu verstehen war. Von Bedeutung ist dabei namentlich die Auslegung des folgenden Passus: