Der Steuerkommissär habe an der Besprechung vom 24. April 2014 einer Wertkorrektur beim Veräusserungspreis von Fr. 1.6 Mio. zugestimmt, weshalb im Ruling, gestützt auf diese Besprechung, ein Mindestpreis von Fr. 1.2 Mio. für die Aktien festgelegt worden sei. Gemäss Ruling hätte der maximale Entnahmepreis dem allenfalls höheren Steuerwert entsprochen. Der Vermögenssteuerwert 2014 der F. betrage gemäss Bewertung der Vorinstanz Fr. […].--; die D. habe gemäss der Steuerverwaltung von Appenzell Innerrhoden einen Vermögenssteuerwert 2014 von Fr. […].--.