Die total Fr. 400‘000.-- aufgerechneten geldwerten Leistungen ergaben sich durch eine Berücksichtigung der Differenz zwischen dem - gemäss Ansicht der Vorinstanz zu tief angesetzten - Erwerbspreis von insgesamt Fr. 1.2 Mio. bei der Entnahme der Aktien aus der Beschwerdeführerin (Schritt 1 der Nachfolgeplanung gemäss Sachverhalt, lit. E vorstehend) und dem Weiterverkaufswert von insgesamt Fr. 1.6 Mio. bei der Übertragung der Aktien an die von H. und I. gehaltene OK A2. (Schritt 3 der Nachfolgeplanung gemäss Sachverhalt, lit. E vorstehend).