Seite 11 einem unbeteiligten Dritten fordern würde (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_862/2011 vom 16. Juni 2012 E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Steuerveranlagung, dass die beiden Aktionäre der Beschwerdeführerin, B. und C., am 3. Juni 2014 je 50% der Aktien der zuvor im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden D. und F. zu einem Preis von je Fr. 0.6 Mio. (total Fr. 1.2 Mio.) erwarben.