b. Aus den Unterlagen in KStV.AR.act. 11 ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bemessungsgrundlagen für die definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2014 in der Veranlagungsverfügung vom 3. Dezember 2018 wie folgt festgelegt hat: Gesamtgewinn Fr. 0.--; Gesamtkapital Fr. […].--. Davon ausgehend wurde ein Gesamtsteuerbetrag von Fr. […].-- verfügt. Mit der Einsprache vom 18. Dezember 2018 focht die Beschwerdeführerin tatsächlich ausschliesslich die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die direkte Bundessteuer 2014 an (siehe vorstehend: Sachverhalt, lit.