Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die im Bundessteuerverfahren O2V 20 30 beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme am Verfahren und die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Replik der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 hin liessen sich weder die Vorinstanz noch die Beigeladene vernehmen.