Am 4. Dezember 2018 nahm die Vorinstanz die definitive Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2014 vor. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wurde das steuerbare Kapital der Beschwerdeführerin der Deklaration entsprechend auf Fr. […].-- festgelegt; der steuerbare Reingewinn wurde bei den Staats- und Gemeindesteuern mit Fr. 0.-- und bei der direkten Bundessteuer mit Fr. […].-- berücksichtigt. Letzterer Betrag ergab sich nach einer Aufrechnung von Fr. 400‘000.--