3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat A. grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Im Verfahren O2V 20 9 wurde keine Stellungnahme bei A. eingeholt, sein Aufwand dort beschränkte sich im Wesentlichen auf die Einreichung seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung vom 27. Januar 2020 (KStV.AR.act. 1 im Verfahren O2V 20 9). Im Verfahren O2V 20 25 hat A. zwar einen Rechtsbeistand bezeichnet, seine ausführlichen Eingaben wurden aber von ihm persönlich verfasst. Das zunächst gestellte Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wurde später wieder zurückgezogen.