Für A. hätte es daher offensichtlich nachteilige Folgen, wenn die unter Verletzung seiner Gehörsrechte erlassene Strafverfügung trotzdem Bestand haben könnte, wenn nachträglich von einer Heilung dieses Mangels ausgegangen würde. Eine Heilung der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens (bzw., soweit der Bundessteuerbereich betroffen ist, bereits im Rahmen des dort durchgeführten Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz) fällt daher im konkreten Fall ausser Betracht, da gemäss Rechtsprechung gerade zur Vermeidung solcher Konstellationen eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im weite-