a. Im konkreten Fall ist aufgrund des dargelegten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Vorinstanz, hätte sie zunächst den Empfang der fristgemäss eingereichten schriftlichen Stellungnahme von A. abgewartet und erst nach Kenntnisnahme derselben eine Strafverfügung erlassen, frühestens anfangs Januar 2020 eine Strafverfügung erlassen hätte. Aus dem Track & Trace Auszug bei KStV.AR.act. 5.7 im Verfahren O2V 20 9 ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz die Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 von A. aufgrund ihres Postrückbehaltungsauftrags erst am 30. Dezember 2019 in Empfang genommen und schliesslich mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (KStV.AR.act.