Nach diesem Grundsatz haben Personen insbesondere Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1 m.w.H.). Erlässt die Vorinstanz eine Strafverfügung, ohne zuvor überhaupt Kenntnis von der fristgemäss eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten zu nehmen, liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.