e. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 20 Abs. 4 der Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden verankert. Nach diesem Grundsatz haben Personen insbesondere Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1 m.w.H.).