Es drängt sich der Schluss auf, dass die Vorinstanz angesichts der in Kürze eintretenden Verjährung darum bemüht war, möglichst wenig Zeit bis zum Erlass einer Strafverfügung gegen A. verstreichen zu lassen, nachdem sie erst am 12. Dezember 2019 ein Verfahren eröffnet hatte. Solche Überlegungen sind nachvollziehbar, entbinden aber die Steuerverwaltung nicht, verfahrensmässig korrekt vorzugehen und dabei insbesondere das rechtliche Gehör der involvierten Personen zu wahren.