c. Es kann unter den vorliegenden Umständen offengelassen werden, ob die mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 kurzfristige Fristansetzung durch die Vorinstanz von nur einer Woche überhaupt zulässig gewesen wäre, hätte A. um Erstreckung der Frist bzw. um Verschiebung des Termins ersucht. Immerhin ist anzumerken, dass es in verfahrensmässiger Hinsicht durchaus bedenklich erscheint, wenn die Vorinstanz bereits zum Vornherein jegliche Verschiebung des doch sehr kurzfristig angesetzten Termins explizit ausschliessen will.