Die Angabe der Vorinstanz in Ziff. I 4 der Strafverfügung, wonach A. von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme bzw. zur mündlichen Anhörung kein Gebrauch gemacht haben soll (vgl. E. 2.1d vorstehend), ist falsch, denn A. hatte sehr wohl innert der ihm angesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben.