a. Wie dargelegt, räumte die Vorinstanz A. eine Frist bis zum 20. Dezember 2019 zur mündlichen Anhörung oder zur schriftlichen Stellungnahme ein. A. hat am 20. Dezember 2019 von seinem Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht und eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abgegeben (KStV.AR. act. 5.7). Der Zeitpunkt der Postaufgabe dieser Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 um 17.50 Uhr in Wittenbach ist mit dem Zustellnachweis der Post nachgewiesen (vgl. Track & Trace Sendungsverfolgung bei KStV.AR.act. 5.7). Die von der Steuerverwaltung angesetzte Frist für eine Stellungnahme wurde von A. offensichtlich eingehalten.