„142. Im vorliegenden Einspracheverfahren hat die Einsprachebehörde die Kompetenz, den Sachverhalt und die Rechtslage frei zu prüfen (Art. 134 DBG). Die Einsprachebehörde machte von ihrer Kompetenz Gebrauch und gewährte dem Einsprecher die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2020. Der Einsprecher nutzte diese Möglichkeit. Am 13. März 2020 erschien er zur persönlichen Anhörung bei der Kantonalen Steuerverwaltung. Der Einsprecher machte mit Verweis auf sein Schreiben vom 20. Dezember 2019 und die Einspra-