1.3 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Da die Parteien sich stillschweigend mit dem Vorschlag, über die Vorfrage der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs mittels Zirkularbeschluss zu entscheiden, einverstanden erklärten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid einstimmig im Zirkularverfahren gefällt (vgl. auch Art. 52 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). 2. Materielles