Am 4. September 2020 kündigte die Vorinstanz im Verfahren O2V 20 25 an, sie werde eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. April 2020 vornehmen. Hierauf sistierte das Obergericht das Verfahren O2V 20 25 und forderte die Vorinstanz auf, den Wiedererwägungsentscheid zu gegebener Zeit auch dem Obergericht zur Kenntnis zuzustellen.