G. In der Folge forderte die Verfahrensleitung bei der Vorinstanz die Akten zum Verfahren O2V 20 25 an. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2020 auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowohl im Verfahren O2V 20 9 als auch O2V 20 25. Den Verfahrensbeteiligten wurden je diverse Akten zur Bedienung zugestellt. Am 4. September 2020 kündigte die Vorinstanz im Verfahren O2V 20 25 an, sie werde eine Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. April 2020 vornehmen.