D. Die Vorinstanz kündigte an, mit Bezug auf die angefochtene Busse im Zusammenhang mit der A. vorgeworfenen Beihilfe zur Hinterziehung der direkten Bundessteuer werde sie die Zustimmung zu einer Sprungbeschwerde einholen. A. lehnte dieses Vorgehen jedoch ab, so dass die Vorinstanz zunächst das im Bundessteuerbereich gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren durchführte. Das bereits beim Obergericht eröffnete Verfahren O2V 20 9 betreffend Staats- und Gemeindesteuern wurde inzwischen sistiert, um später eine zeitgleiche Behandlung der beiden Verfahren sicherzustellen.