B. Mit eingeschriebenem Brief an die Vorinstanz vom 27. Januar 2020 erklärte A. „ausdrücklich seinen Protest gegen das Steuerstrafverfahren.“ Er erachte das Steuerstrafverfahren als „krass EMRK-widrig und verfassungswidrig“, weshalb dieses unverzüglich eingestellt werden müsse. Er bestreite die Strafverfügung sowohl in formeller als materieller Hinsicht und fordere „einen vollumfänglichen Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Verfahrens.“ Gleichzeitig verlangte er eine gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht.