Die Vorinstanz auferlegte ihm für die Beihilfe zur Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 eine Busse von Fr. 20‘000.-- und für die Beihilfe zur Hinterziehung der direkten Bundessteuern 2009 und 2010 eine Busse von Fr. 10‘000.--. Ausserdem wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 200.-- verpflichtet.