Im konkreten Fall stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen und der Aktenumfang war gering, was zu einem im Vergleich zu anderen Steuerfällen eher unterdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand beim Gericht führte. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer dürfte dessen ungeachtet erheblich sein. Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.