regelmässig die arbeitsfreien Tage in C. (GR) verbringen sollte, wie er geltend macht, so wäre ihm eine Teilnahme an Vereinsaktivitäten unter der Woche jedenfalls zum Vornherein nicht ohne weiteres möglich, nachdem er ein Vollzeitpensum als Postbote innehat und seiner Arbeit von D. (AR) aus nachgeht. Wie die Nachfrage der Vorinstanz beim Wanderverein ergeben hat, finden etwa die rund 10 Wanderungen für die Aktivmitglieder des Vereins jeweils unter Woche am Donnerstag statt (KStV.AR.act. 7).