gaben dazu, welche Aktivitäten der Beschwerdeführer wann ausübt(e). Selbst wenn der Seite 10 Beschwerdeführer regelmässig die arbeitsfreien Tage in C. (GR) verbringen sollte, wie er geltend macht, so wäre ihm eine Teilnahme an Vereinsaktivitäten unter der Woche jedenfalls zum Vornherein nicht ohne weiteres möglich, nachdem er ein Vollzeitpensum als Postbote innehat und seiner Arbeit von D. (AR) aus nachgeht.