die Bestätigung wurde mit den vorinstanzlichen Unterlagen nicht eingereicht). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwar offenbar Mitglied in verschiedenen Vereinen in F. (GR) ist, allerdings ist weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz oder in der Beschwerdeschrift noch aus diesen Bestätigungsschreiben konkret ersichtlich, an welchen Vereinsaktivitäten und vor allem, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich an Vereinsaktivitäten regelmässig teilnimmt.