e. Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings auf Bestätigungen verschiedener Vereine, welche seine besondere persönliche Verbundenheit zu F.-C. (GR) belegen würden. In den Akten findet sich eine Bestätigung des Samaritervereins F.-C. (GR) vom 15. November 2019, gemäss welcher der Beschwerdeführer aktives Vereinsmitglied sei und regelmässig an Vereinsaktivitäten teilnehme. Dasselbe bestätigten auch der Wanderverein und der Fussballclub F. (GR) (vgl. act. 2.4), offenbar ist der Beschwerdeführer ausserdem Mitglied im Skiclub (vgl. act. 2.4; die Bestätigung wurde mit den vorinstanzlichen Unterlagen nicht eingereicht).