Hält sich der Beschwerdeführer allerdings häufig gar nicht zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus auf, sondern stattdessen im Maiensäss, spricht dies dafür, dass die konkret vorhandene familiäre Bindung grundsätzlich weniger stark zu gewichten ist als bei anderen Konstellationen, wo eine steuerpflichtige Person zwar unter der Woche arbeitsbedingt auswärts wohnt, am Wochenende und den Freitagen aber die Zeit uneingeschränkt gemeinsam mit der Familie am Familienort verbringt. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich in seinem Fall auch nicht um eine familiäre Verbindung im Sinn einer Partner-