Nachdem es sich dabei um ein unbefristetes, bereits langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis handelt und der Beschwerdeführer weder geltend macht noch belegt, dass sich diesbezüglich in naher Zukunft etwas ändert, ist im konkreten Fall unter Würdigung der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in D. (AR), von wo aus er arbeitet, grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Angaben der Arbeitgeberin überall im Gebiet St. Gallen Appenzell einsetzbar, aber insbesondere auch als „Ablöser für D. (AR) angedacht“ (KStV.AR.act.