2, Fragebogen betreffend Wohnsitz), was allerdings angesichts seiner ungekündigten Stelle als Postbote wohl so verstehen ist, dass er seine Wohnung jedenfalls so lange zu behalten gedenkt, als er seine derzeitige Stelle innehat. Nachdem es sich dabei um ein unbefristetes, bereits langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis handelt und der Beschwerdeführer weder geltend macht noch belegt, dass sich diesbezüglich in naher Zukunft etwas ändert, ist im konkreten Fall unter Würdigung der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in D. (AR), von wo aus er arbeitet, grundsätzlich auf Dauer angelegt ist.