Der Beschwerdeführer stellt auch gar nicht in Abrede, dass er künftig weiterhin in D. (AR) zu wohnen gedenke - nach seinen Angaben zwar „nur solange wie nötig“ (KStV.AR.act. 2, Fragebogen betreffend Wohnsitz), was allerdings angesichts seiner ungekündigten Stelle als Postbote wohl so verstehen ist, dass er seine Wohnung jedenfalls so lange zu behalten gedenkt, als er seine derzeitige Stelle innehat.