Die Wohnung in D. (AR) ist aufgrund der gemäss Mietvertrag vorhandenen Wohninfrastruktur (vgl. KStV.AR.act. 2: 3 Zimmer, Küche, Bad, separates WC, Abstellraum, Kelleranteil, Waschküche und Trockenraum zur Mitbenützung) ohne weiteres für ein dauerndes Verbleiben geeignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.2).