Besonderes Gewicht haben zudem auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.206/2004 vom 28. April 2005 E. 2.2). Da bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes die wirtschaftlichen Gegebenheiten generell ein grösseres Gewicht haben als bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. dazu BGE 121 I 14 E. 4a), führt eine Gesamtbetrachtung gerade bei alleinstehenden Personen, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, häufig dazu, das Steuerdomizil am Arbeitsort festzulegen.