Seite 7 Personen wohnen. Letzteres ist für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes durchaus bedeutsam: Würde der Beschwerdeführer nämlich in seiner Wohnung in D. (AR) nicht allein, sondern in einer Lebensgemeinschaft leben, so würde dies klar für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in D. (AR) sprechen, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Wochenenden und freien Tage (häufig) bei seinen Eltern verbringt (Urteile des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.5; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.2;