Die Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes am Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort wird namentlich dadurch entkräftet, wenn belegt werden kann, dass mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den Ort der Familie, mit welcher die Person besonders eng verbunden ist, stattfindet und wo sie zudem andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat wiederum der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsorts nachzuweisen, dass die in Frage stehende Person die gewichtigeren wirtschaftlichen