c. Die Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes am Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort wird namentlich dadurch entkräftet, wenn belegt werden kann, dass mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den Ort der Familie, mit welcher die Person besonders eng verbunden ist, stattfindet und wo sie zudem andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt.